Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sicherheitspolizeigesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 566/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2012Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15cParagraph 15 c
Inkrafttretensdatum
01.09.1999
Außerkrafttretensdatum
30.06.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2012
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Erfüllung der Aufgaben des Menschenrechtsbeirates
§ 15c.Paragraph 15 c,
(1)Absatz eins,Der Menschenrechtsbeirat ist ermächtigt, jede Dienststelle der Sicherheitsexekutive und jeden Ort der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Sicherheitsexekutive durch eine Delegation oder eine Kommission zu besuchen. Die begleitende Überprüfung der Anhaltung von Menschen an Dienststellen der Sicherheitsexekutive erfolgt durch Kommissionen; diese sind nach regionalen Gesichtspunkten in solcher Anzahl einzurichten, daß die Aufgabenerfüllung gewährleistet ist.
(2)Absatz 2,Eine Delegation besteht aus vom Beirat bestimmten und nicht vertretbaren Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern. Eine Kommission besteht aus Experten unter der Leitung einer auf dem Gebiet der Menschenrechte anerkannten Persönlichkeit, die vom Beirat beigezogen und im voraus oder aus bestimmtem Anlaß benannt worden sind. Experten, die der Sicherheitsexekutive angehören, sind als Mitglieder solcher Kommissionen ausgeschlossen, die Dienststellen der Sicherheitsexekutive besuchen sollen, an denen Menschen angehalten werden können.
(3)Absatz 3,Die Mitglieder des Menschenrechtsbeirates und die beigezogenen Experten unterliegen der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses und sind nicht verpflichtet, die Identität einer Auskunftsperson preiszugeben oder gerichtlich strafbares Verhalten anzuzeigen.
(4)Absatz 4,Die Sicherheitsexekutive ist verpflichtet, den Menschenrechtsbeirat bei seiner Tätigkeit zu unterstützen. Der Leiter einer besuchten Dienststelle ist verpflichtet, Einsicht in Unterlagen zu gewähren und Auskünfte zu erteilen und unterliegt hiebei nicht der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses. Außerdem hat er der Delegation oder Kommission Zutritt zu sämtlichen Räumlichkeiten zu gewähren und dem Wunsch der Delegation oder Kommission nach Kontakt mit bestimmten Angehaltenen ohne Anwesenheit Dritter zu entsprechen.
(5)Absatz 5,Zur Bewältigung der Aufgaben stellt der Bundesminister für Inneres dem Menschenrechtsbeirat die notwendigen Mittel zur Verfügung.
(6)Absatz 6,Der Bundesminister für Inneres hat nach Anhörung des Beirates mit Verordnung eine Geschäftsordnung des Menschenrechtsbeirates zu erlassen und hiebei vorzusehen, daß bei Stimmengleichheit dem Vorsitz die entscheidende Stimme zukommt; im übrigen regelt die Geschäftsordnung insbesondere die Einberufung, den Ablauf und die Protokollierung von Sitzungen, die Willensbildung bei der Erstattung von Empfehlungen, die Kriterien für das Vorliegen einer qualifizierten Mindermeinung und die Durchführung von Besuchen bei Dienststellen durch Delegationen und Kommissionen.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2012
Dokumentnummer
NOR12067197
alte Dokumentnummer
N4199914377O