Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sicherheitspolizeigesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2007Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Aufschub des Einschreitens
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Die Sicherheitsbehörden können davon Abstand nehmen, gefährlichen Angriffen vorzubeugen oder ein Ende zu setzen, soweit ein überwiegendes Interesse
an der Abwehr krimineller Verbindungen oder
am Verhindern eines von einem bestimmten Menschen geplanten Verbrechens (§ 17 StGB) gegen Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, Freiheit oder Vermögen noch während seiner Vorbereitung (§ 16 Abs. 3)am Verhindern eines von einem bestimmten Menschen geplanten Verbrechens (Paragraph 17, StGB) gegen Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, Freiheit oder Vermögen noch während seiner Vorbereitung (Paragraph 16, Absatz 3,)
besteht. § 5 Abs. 3 StPO bleibt unberührt.besteht. Paragraph 5, Absatz 3, StPO bleibt unberührt.
(2)Absatz 2,Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 dürfen die Sicherheitsbehörden ihr Einschreiten nur aufschieben,Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, dürfen die Sicherheitsbehörden ihr Einschreiten nur aufschieben,
solange keine Gefahr für Leben und Gesundheit Dritter besteht und
sofern dafür Vorsorge getroffen ist, daß ein aus der Tat entstehender Schaden zur Gänze gutgemacht wird.
(3)Absatz 3,Die Sicherheitsbehörde hat Menschen, denen durch den Aufschub des Einschreitens ein Schaden entstanden ist, über diesen sowie über die ihnen gemäß § 92 Z 1 offenstehende Möglichkeit zu informieren.Die Sicherheitsbehörde hat Menschen, denen durch den Aufschub des Einschreitens ein Schaden entstanden ist, über diesen sowie über die ihnen gemäß Paragraph 92, Ziffer eins, offenstehende Möglichkeit zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2018
Dokumentnummer
NOR40093228