Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sicherheitspolizeigesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 566/1991Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
3. Hauptstück
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Den Sicherheitsbehörden obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung an öffentlichen Orten. Hiebei haben sie auf das Interesse des Einzelnen, seine Grund- und Freiheitsrechte ungehindert auszuüben, besonders Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Öffentliche Orte sind solche, die von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis betreten werden können.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2016
Dokumentnummer
NOR12063329
alte Dokumentnummer
N4199117393J