Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sicherheitspolizeigesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 566/1991Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Rechte des Betroffenen bei der Ausübung von Befugnissen
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Bei der Ausübung von Befugnissen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung ist der Betroffene
auf sein Verlangen von Anlaß und Zweck des Einschreitens zu informieren;
auf sein Verlangen von den Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Kenntnis zu setzen;
berechtigt, eine Person seines Vertrauens beizuziehen;
berechtigt, für die Amtshandlung bedeutsame Tatsachen vorzubringen und deren Feststellung zu verlangen.
(2)Absatz 2,Dies gilt nicht, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre. Die Rechte von Zeugen, Beteiligten und Parteien im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2016
Dokumentnummer
NOR12063332
alte Dokumentnummer
N4199117396J