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§ 30 SPG

Fassungen
ab 01.05.1993 — BGBl. Nr. 566/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 30 heute01.05.1993 BGBl. Nr. 566/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.05.1993BGBl. Nr. 566/1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Rechte des Betroffenen bei der Ausübung von Befugnissen

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Bei der Ausübung von Befugnissen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung ist der Betroffene
    1. Ziffer eins
      auf sein Verlangen von Anlaß und Zweck des Einschreitens zu informieren;
    2. Ziffer 2
      auf sein Verlangen von den Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Kenntnis zu setzen;
    3. Ziffer 3
      berechtigt, eine Person seines Vertrauens beizuziehen;
    4. Ziffer 4
      berechtigt, für die Amtshandlung bedeutsame Tatsachen vorzubringen und deren Feststellung zu verlangen.
  2. Absatz 2,Dies gilt nicht, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre. Die Rechte von Zeugen, Beteiligten und Parteien im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2016

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR12063332

alte Dokumentnummer

N4199117396J