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§ 36c SPG

Fassungen
01.01.2006 bis 31.12.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 36c01.01.200631.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36 c

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2007

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Gefährderansprache bei Sportgroßveranstaltungen

Paragraph 36 c, Menschen, die gefährliche Angriffe gegen Leib, Leben oder Eigentum oder Verwaltungsübertretungen nach Paragraphen 81, oder 82 oder Verwaltungsübertretungen nach dem Pyrotechnikgesetz in unmittelbarem Zusammenhang mit Sportgroßveranstaltungen begangen haben, und von denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie auch in unmittelbarem Zusammenhang mit künftigen Sportgroßveranstaltungen solche gefährliche Angriffe oder Verwaltungsübertretungen begehen werden, können von der Sicherheitsbehörde vorgeladen werden, um über das rechtskonforme Verhalten bei solchen Veranstaltungen nachweislich belehrt zu werden. Paragraph 19, AVG gilt.

Anmerkung

jetzt § 49b

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40071702