Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sicherheitspolizeigesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 566/1991Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Außerordentliche Anordnungsbefugnis
§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz eins,Die Sicherheitsbehörden sind befugt, zur Abwehr in außergewöhnlich großem Umfang auftretender allgemeiner Gefahren für Leben, Gesundheit oder Vermögen von Menschen mit Verordnung allgemeine Anordnungen zu treffen. Hiebei haben sie zur Durchsetzung entweder unmittelbare Zwangsgewalt oder Verwaltungsstrafe anzudrohen.
(2)Absatz 2,Mit der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt dürfen durch solche Verordnungen nur Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betraut werden; andere als die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Befugnisse dürfen ihnen nicht eingeräumt werden.
(3)Absatz 3,Die Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund zu ihrer Erlassung weggefallen ist.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2016
Dokumentnummer
NOR12063351
alte Dokumentnummer
N4199117415J