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§ 49d SPG

Fassungen
01.08.2016 bis 30.11.2021 — BGBl. I Nr. 61/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 49d01.08.201630.11.2021 BGBl. I Nr. 61/2016 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 148/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49 d

Inkrafttretensdatum

01.08.2016BGBl. I Nr. 61/2016

Außerkrafttretensdatum

30.11.2021aufgehoben durch BGBl. I Nr. 148/2021

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

4. Abschnitt
Besondere Befugnisse zur Verhinderung von Radikalisierung und extremistisch motivierten Straftaten

Gefährderansprache zur Deradikalisierung

Paragraph 49 d,

  1. Absatz eins,Die Sicherheitsbehörden gemäß Paragraph eins, Absatz 3 und 5 Polizeiliches Staatsschutzgesetz – PStSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016,, sind ermächtigt, einem Menschen, von dem aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener Verwaltungsübertretungen nach Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 4, EGVG, Paragraph 3, Abzeichengesetz 1960 oder Paragraph 3, Symbole-Gesetz, anzunehmen ist, er werde einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 PStSG begehen, mit Bescheid aufzuerlegen, zu einem bestimmten Zeitpunkt bei einer Dienststelle persönlich zu erscheinen, um ihn nachweislich über rechtskonformes Verhalten zu belehren. Bei der Belehrung ist insbesondere auf das besondere Gefährdungspotential durch Radikalisierung und die damit verbundenen Rechtsfolgen einzugehen und auf Deradikalisierungsprogramme hinzuweisen.
  2. Absatz 2,Bei der Festlegung des Zeitpunkts und der Dienststelle sind die persönlichen Lebensumstände und Bedürfnisse des Betroffenen zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Der Bescheid ist zu eigenen Handen zuzustellen. Soweit erforderlich, kann die Zustellung auch durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgen. Wer nicht durch Krankheit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat der aufgetragenen Verpflichtung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung der Gefährderansprache vorgeführt werden, wenn dies im Bescheid angedroht ist.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2016

Im RIS seit

01.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2021

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40185377