(1)Absatz eins,Die Sicherheitsbehörden gemäß § 1 Abs. 3 und 5 PStSG sind ermächtigt, einem Menschen, von dem aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener Verwaltungsübertretungen nach Art. III Abs. 1 Z 4 EGVG, § 3 Abzeichengesetz 1960 oder § 3 Symbole-Gesetz, anzunehmen ist, er werde einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 bis 3 PStSG begehen, mit Bescheid aufzuerlegen, sich ein- oder mehrmals innerhalb eines Zeitraums von längstens sechs Monaten bei einer Dienststelle zu melden; eine wiederholte Anordnung ist zulässig.Die Sicherheitsbehörden gemäß Paragraph eins, Absatz 3 und 5 PStSG sind ermächtigt, einem Menschen, von dem aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener Verwaltungsübertretungen nach Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 4, EGVG, Paragraph 3, Abzeichengesetz 1960 oder Paragraph 3, Symbole-Gesetz, anzunehmen ist, er werde einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 PStSG begehen, mit Bescheid aufzuerlegen, sich ein- oder mehrmals innerhalb eines Zeitraums von längstens sechs Monaten bei einer Dienststelle zu melden; eine wiederholte Anordnung ist zulässig.