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§ 58a SPG

Fassungen
ab 25.05.2018 — BGBl. I Nr. 29/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 58a heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 29/2018
§ 58a01.01.200624.05.2018 BGBl. I Nr. 158/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58 a

Inkrafttretensdatum

25.05.2018BGBl. I Nr. 29/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Sicherheitsmonitor

Paragraph 58 a,

Die Sicherheitsbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, für die Organisation des Streifen- und Überwachungsdienstes (Paragraph 5, Absatz 3,), für Zwecke der Gefahrenabwehr (Paragraph 21, Absatz eins und 2) und der Vorbeugung vor gefährlichen Angriffen (Paragraph 22, Absatz 2 und 3) auch mittels Kriminalitätsanalyse hinsichtlich sämtlicher angezeigter, von Amts wegen zu verfolgender und vorsätzlich begangener gerichtlich strafbarer Handlungen folgende Informationen gemeinsam zu verarbeiten: strafbare Handlung samt näherer Umstände und Sachverhaltsbeschreibung, Tatort und Zeit, betroffenes Gut (Markenname) oder Firmenbezeichnung und hinsichtlich allfälliger Verdächtiger Anzahl, Nationalität, Geschlecht und Alter sowie Geschäftszahl, Dienststelle und Sachbearbeiter. Die Abfrageberechtigungen im Zusammenhang mit Sexualstraftaten nach dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches sind auf jenen Personenkreis einzuschränken, der mit der Bearbeitung dieser strafbaren Handlungen befasst ist. Die Daten sind nach 18 Monaten zu löschen.

Schlagworte

Streifendienst

Im RIS seit

18.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40202128