Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sicherheitspolizeigesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 566/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 158/2005Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62Paragraph 62
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Unterrichtung von Ermittlungen
§ 62. Die Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, den Rechtsschutzbeauftragten (§ 62a) von der Ermittlung personenbezogener Daten durch verdeckte Ermittlung (§ 54 Abs. 3) oder durch den verdeckten Einsatz von Bild- oder Tonaufzeichnungsgeräten (§ 54 Abs. 4) unter Angabe der für die Ermittlung wesentlichen Gründe in Kenntnis zu setzen, sofern die Identität des Betroffenen bekannt ist. Darüber hinaus ist der Rechtsschutzbeauftragte über den Einsatz von Kennzeichenerkennungsgeräten (§ 54 Abs. 4b) zu informieren. Die Unterrichtung hat ohne unvertretbaren Verwaltungsaufwand zu erfolgen; dem Rechtsschutzbeauftragten sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Paragraph 62, Die Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, den Rechtsschutzbeauftragten (Paragraph 62 a,) von der Ermittlung personenbezogener Daten durch verdeckte Ermittlung (Paragraph 54, Absatz 3,) oder durch den verdeckten Einsatz von Bild- oder Tonaufzeichnungsgeräten (Paragraph 54, Absatz 4,) unter Angabe der für die Ermittlung wesentlichen Gründe in Kenntnis zu setzen, sofern die Identität des Betroffenen bekannt ist. Darüber hinaus ist der Rechtsschutzbeauftragte über den Einsatz von Kennzeichenerkennungsgeräten (Paragraph 54, Absatz 4 b,) zu informieren. Die Unterrichtung hat ohne unvertretbaren Verwaltungsaufwand zu erfolgen; dem Rechtsschutzbeauftragten sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Schlagworte
Bildaufzeichnungsgerät
Dokumentnummer
NOR40060699