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§ 80b SPG

Fassungen
01.01.2005 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 80b01.01.200531.12.2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 158/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 80 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 158/2005

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Beachte

vergleiche jetzt Paragraph 58 c

Text

6. Teil

VERWENDEN PERSONENBEZOGENER DATEN ZUR ADMINISTRATION

VON WEGWEISUNG UND BETRETUNGSVERBOT BEI GEWALT IN WOHNUNGEN

Zentrale Gewaltschutzdatei

Paragraph 80 b, (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, für den Vollzug von Paragraph 38 a, in einem vom Bundesminister für Inneres betriebenen Informationsverbundsystem gemeinsam hinsichtlich Personen, gegen die sich eine Maßnahme nach Paragraph 38 a, richtet, Identifikationsdaten einschließlich der Erreichbarkeitsdaten und Vormerkungen wegen Gewaltdelikten, Angaben zu Grund und Umfang (räumlich und zeitlich) der verhängten Maßnahme einschließlich früherer Maßnahmen gemäß Paragraph 38 a und Verfahrensdaten, sowie hinsichtlich zu schützender Menschen ausschließlich Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit sowie Angehörigkeitsverhältnis zum Gefährder zu verarbeiten und im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage, ob ein dem Paragraph 38 a, unterfallender Tatbestand vorliegt, gemeinsam zu benützen.

  1. Absatz 2,Im Übrigen sind Übermittlungen von Daten an Sicherheitsbehörden nur für Zwecke des Vollzugs der Paragraphen 8 und 12 Waffengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, sowie an Staatsanwaltschaften und Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege zulässig.
  2. Absatz 3,Die Daten sind zu löschen, wenn ein Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, Absatz 6, aufgehoben wurde. Sonst sind die Daten von Personen, gegen die sich eine Maßnahme nach Paragraph 38 a, richtet, und der jeweils Gefährdeteten ein Jahr nach Aufnahme in die zentrale Gewaltschutzdatei zu löschen, im Falle mehrerer Speicherungen ein Jahr nach der letzten.

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40060701