Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sicherheitspolizeigesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2025Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 91bParagraph 91 b
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 96 Abs. 11 und 12zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 96, Absatz 11 und 12
Text
Organisation
§ 91b.Paragraph 91 b,
(1)Absatz eins,Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter müssen besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Grund- und Freiheitsrechte aufweisen und mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, in dem der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften Berufsvoraussetzung ist. Richter und Staatsanwälte des Dienststandes, Rechtsanwälte, die in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen sind, und andere Personen, die vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen oder zu diesem nicht zu berufen sind (§§ 2 und 3 des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990) dürfen nicht bestellt werden.Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter müssen besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Grund- und Freiheitsrechte aufweisen und mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, in dem der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften Berufsvoraussetzung ist. Richter und Staatsanwälte des Dienststandes, Rechtsanwälte, die in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen sind, und andere Personen, die vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen oder zu diesem nicht zu berufen sind (Paragraphen 2 und 3 des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990) dürfen nicht bestellt werden.
(1a)Absatz eins a,Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter haben sich vor Beginn der Tätigkeit einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung (§ 2a SNG) zu unterziehen, die alle fünf Jahre zu wiederholen ist. § 2a Abs. 8 zweiter und dritter Satz SNG gilt sinngemäß.Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter haben sich vor Beginn der Tätigkeit einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung (Paragraph 2 a, SNG) zu unterziehen, die alle fünf Jahre zu wiederholen ist. Paragraph 2 a, Absatz 8, zweiter und dritter Satz SNG gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2,Die Bestellung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter erlischt bei Verzicht, im Todesfall oder mit Wirksamkeit der Neubestellung. Wenn ein Grund besteht, die volle Unbefangenheit des Rechtsschutzbeauftragten oder eines Stellvertreters in Zweifel zu ziehen, hat sich dieser des Einschreitens in der Sache zu enthalten.
(2a)Absatz 2 a,Der Bundespräsident kann auf Vorschlag der Bundesregierung nach Anhörung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter den Rechtsschutzbeauftragten oder einen seiner Stellvertreter vorzeitig abberufen,
wenn dieser mit seiner Funktion verbundene Pflichten grob verletzt hat oder dauernd vernachlässigt oder
bei nachträglicher Unvereinbarkeit nach Abs. 1 oder 1a.bei nachträglicher Unvereinbarkeit nach Absatz eins, oder 1a.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres stellt dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern die zur Bewältigung der administrativen Tätigkeit notwendigen Personal- und Sacherfordernisse sowie technischen Ressourcen zur Verfügung, wobei diese den jeweiligen gesetzlichen Aufgaben adäquat anzupassen sind; diese Personen haben sich vor Beginn der Tätigkeit einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung (§ 2a SNG) zu unterziehen, die alle fünf Jahre zu wiederholen ist; § 2a Abs. 8 zweiter und dritter Satz SNG gilt sinngemäß. Zur Gewährung der Unabhängigkeit sind dem Rechtsschutzbeauftragten Büroräumlichkeiten außerhalb des Raumverbundes der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit oder einer ihr nachgeordneten Sicherheitsbehörde zur Verfügung zu stellen. Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern gebührt für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine Entschädigung. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, mit Verordnung Pauschalsätze für die Bemessung dieser Entschädigung festzusetzen.Der Bundesminister für Inneres stellt dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern die zur Bewältigung der administrativen Tätigkeit notwendigen Personal- und Sacherfordernisse sowie technischen Ressourcen zur Verfügung, wobei diese den jeweiligen gesetzlichen Aufgaben adäquat anzupassen sind; diese Personen haben sich vor Beginn der Tätigkeit einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung (Paragraph 2 a, SNG) zu unterziehen, die alle fünf Jahre zu wiederholen ist; Paragraph 2 a, Absatz 8, zweiter und dritter Satz SNG gilt sinngemäß. Zur Gewährung der Unabhängigkeit sind dem Rechtsschutzbeauftragten Büroräumlichkeiten außerhalb des Raumverbundes der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit oder einer ihr nachgeordneten Sicherheitsbehörde zur Verfügung zu stellen. Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern gebührt für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine Entschädigung. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, mit Verordnung Pauschalsätze für die Bemessung dieser Entschädigung festzusetzen.
Schlagworte
Personalerfordernis
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2025
Dokumentnummer
NOR40271547