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§ 12 SprG

Fassungen
ab 05.04.2015 — BGBl. I Nr. 121/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute05.04.2015 BGBl. I Nr. 121/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sprengmittelgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

05.04.2015BGBl. I Nr. 121/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SprG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Kennzeichnungsverzeichnis

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Personen, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Schieß- und Sprengmittel herstellen, verarbeiten, nach Österreich verbringen, einführen oder damit handeln, sind verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen (Absatz 2,) sicherzustellen, dass die Schieß- und Sprengmittel zurückverfolgt werden können.
  2. Absatz 2,Personen, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Schieß- und Sprengmittel herstellen, verarbeiten, nach Österreich verbringen, einführen oder damit handeln, sind verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      ein Verzeichnis aller Kennzeichnungen von Schieß- und Sprengmitteln mit allen zweckdienlichen Informationen, einschließlich der Art des Schieß- und Sprengmittels sowie an wen diese überlassen wurden, zu führen,
    2. Ziffer 2
      ein Verzeichnis der Standorte aller Schieß- und Sprengmittel zu führen, bis diese an eine andere Person überlassen oder benutzt werden,
    3. Ziffer 3
      ihre Verzeichnisse regelmäßig zu überprüfen, um deren Effizienz und die Qualität der erfassten Daten sicherzustellen,
    4. Ziffer 4
      die Daten vor zufälligen und mutwilligen Beschädigungen oder Zerstörungen zu schützen,
    5. Ziffer 5
      der zuständigen Behörde auf Anfrage Informationen über die Herkunft und den Standort aller Schieß- und Sprengmittel während ihres Lebenszyklus und im Verlauf der Lieferkette zur Verfügung zu stellen und
    6. Ziffer 6
      sicherzustellen, dass auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten die Informationen gemäß Ziffer 5, durch eine der Behörde gemeldete Person erteilt werden.
  3. Absatz 3,Die erfassten Daten einschließlich der eindeutigen Kennzeichnung (Paragraph 11,) sind während eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Ablauf des Haltbarkeitsdatums oder, sofern dieses nicht bekannt ist, zehn Jahre nach Überlassung des Schieß- und Sprengmittels aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflicht gilt auch für den Fall der Einstellung des Geschäftsbetriebs.

Schlagworte

Schießmittel

Im RIS seit

31.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

20006570

Dokumentnummer

NOR40146917