Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sprengmittelgesetz 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 121/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Erzeugungsgenehmigung
§ 17.Paragraph 17,
Die Erzeugungsgenehmigung für ein bestimmtes Schieß- oder Sprengmittel ist einer natürlichen oder juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft auf Antrag zu erteilen, wenn diese
über eine allgemeine Herstellerbefugnis (§§ 14 und 15) verfügt undüber eine allgemeine Herstellerbefugnis (Paragraphen 14 und 15) verfügt und
durch sicherheitstechnische Kennwerte, wie insbesondere Reibe-, Schlag- und thermische Empfindlichkeit, nachweisen kann, dass es bei der Handhabung des beantragten Schieß- und Sprengmittels zu keinen unabsehbaren chemischen Reaktionen kommen kann.
Schlagworte
Schießmittel, Reibeempfindlichkeit, Schlagempfindlichkeit
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR40112201