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§ 27 SprG

Fassungen
ab 01.01.2010 — BGBl. I Nr. 121/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 27 heute01.01.2010 BGBl. I Nr. 121/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sprengmittelgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 121/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SprG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Ausscheiden des Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Scheidet der bestellte Beauftragte für Schieß- und Sprengmittel aus, hat die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft dies unverzüglich der Behörde zu melden, binnen vier Monaten einen neuen Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel zu bestellen und dies der Behörde anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Ist dem Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel der Nachweis der Fachkenntnisse gemäß Paragraphen 62, f. ASchG entzogen worden und erlangt die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft davon Kenntnis, hat sie dies unverzüglich der Behörde zu melden. Die Behörde hat diesfalls gemäß Paragraph 26, Absatz 5, letzter Satz vorzugehen.
  3. Absatz 3,Ist für die juristische Person oder für die eingetragene Personengesellschaft zwischenzeitig kein Beauftragter für Schieß- und Sprengmittel tätig, hat die Behörde allenfalls erforderliche Anordnungen zur Sicherung der Schieß- und Sprengmittel zur Gefahrenminimierung zu treffen.
  4. Absatz 4,Beabsichtigt die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft die Auflösung oder Änderung ihres Sitzes, ist dies spätestens vier Wochen vor der tatsächlichen Auflösung oder Änderung der Behörde zu melden. Absatz 3, gilt.

Schlagworte

Schießmittel

Im RIS seit

29.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

20006570

Dokumentnummer

NOR40112211