Rechtstracker.at

§ 30 SprG

Fassungen
ab 01.04.2016 — BGBl. I Nr. 136/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 30 heute01.04.2016 § → § BGBl. I Nr. 136/2015
§ 3001.01.201031.03.2016 BGBl. I Nr. 121/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sprengmittelgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.04.2016BGBl. I Nr. 136/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SprG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Bewilligung der Verbringung durch Österreich

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Die Verbringung von Schieß- und Sprengmitteln durch Österreich gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4 bis 6 ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung eines Begleitscheines erteilt. Der Begleitschein hat dem Muster der Anlage E zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Im Begleitschein müssen
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Empfängers, des Absenders und des Transporteurs,
    2. Ziffer 2
      Anzahl und Menge der zur Verbringung genehmigten Schieß- und Sprengmittel,
    3. Ziffer 3
      Beschreibung der Schieß- und Sprengmittel einschließlich der UN-Nummer,
    4. Ziffer 4
      Transportart und -strecke und
    5. Ziffer 5
      die Grenzübertrittsstellen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie auf Verlangen der Behörde der vorgesehene Abfahrts- und Ankunftstermin
    ersichtlich sein. Die Verbringung darf nur von dem im Begleitschein genannten Transporteur erfolgen.
  3. Absatz 3,Der Begleitschein ist auf Antrag auszustellen, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Schieß- und Sprengmittel nicht aus dem Bundesgebiet weitertransportiert werden.
  4. Absatz 4,Der Transporteur muss
    1. Ziffer eins
      gewerberechtlich zum Transport in Österreich oder
    2. Ziffer 2
      zum Besitz von Schieß- und Sprengmitteln in Österreich oder in seinem Herkunftsstaat
    berechtigt sein.
  5. Absatz 5,Der Begleitschein ist von der Behörde auszustellen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort des beabsichtigten ersten Grenzübertritts. Der Begleitschein ist für eine Dauer von höchstens sechs Monaten zu befristen.
  6. Absatz 6,Der Begleitschein stellt den Nachweis des rechtmäßigen Besitzes der darin genannten Schieß- und Sprengmittel dar. Der Begleitschein ist bei der Verbringung mitzuführen und auf Verlangen den Sicherheitsbehörden oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß Paragraph 29, ZollR-DG eingeräumten Befugnisse auszuhändigen.

Schlagworte

Schießmittel, Abfahrtstermin, Transportstrecke

Im RIS seit

14.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

20006570

Dokumentnummer

NOR40175952