Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sprengmittelgesetz 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 121/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Bedienung von Mischladegeräten
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Betreiber von Mischladegeräten dürfen nur Personen zur Bedienung eines Mischladegeräts heranziehen, die
das 21. Lebensjahr vollendet haben,
der deutschen Sprache mächtig sind,
den Nachweis der Kenntnisse gemäß §§ 62 ff. ASchG erbringen undden Nachweis der Kenntnisse gemäß Paragraphen 62, ff. ASchG erbringen und
nachweislich in der Bedienung des Mischladegeräts unterwiesen wurden.
(2)Absatz 2,Mischladegeräte müssen im Zusammenwirken von zwei Personen gemäß Abs. 1 bedient werden. Die Bedienung durch eine Person ist zulässig bei Mischladegeräten, die mit einer automatischen Abschaltung des Ladevorgangs ausgerüstet sind.Mischladegeräte müssen im Zusammenwirken von zwei Personen gemäß Absatz eins, bedient werden. Die Bedienung durch eine Person ist zulässig bei Mischladegeräten, die mit einer automatischen Abschaltung des Ladevorgangs ausgerüstet sind.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR40112221