Rechtstracker.at

§ 41 SprG

Fassungen
ab 01.01.2010 — BGBl. I Nr. 121/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 41 heute01.01.2010 BGBl. I Nr. 121/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sprengmittelgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 121/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SprG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Verfall

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Schieß- und Sprengmittel, die den Gegenstand einer nach dem Paragraph 44, als Verwaltungsübertretung strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären, wenn
    1. Ziffer eins
      sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören und die Verfallserklärung zur Abwehr von Gefahren, die mit dem rechtswidrigen Besitz von Schieß- und Sprengmitteln oder deren unsicherer Verwahrung verbunden sind, geboten erscheint, oder
    2. Ziffer 2
      ihre Herkunft nicht feststellbar ist.
  2. Absatz 2,Die verfallenen Gegenstände gehen in das Eigentum des Bundes über.

Schlagworte

Schießmittel

Im RIS seit

29.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

20006570

Dokumentnummer

NOR40112225