Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sprengmittelgesetz 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 121/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Verfall
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Schieß- und Sprengmittel, die den Gegenstand einer nach dem § 44 als Verwaltungsübertretung strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären, wennSchieß- und Sprengmittel, die den Gegenstand einer nach dem Paragraph 44, als Verwaltungsübertretung strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären, wenn
sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören und die Verfallserklärung zur Abwehr von Gefahren, die mit dem rechtswidrigen Besitz von Schieß- und Sprengmitteln oder deren unsicherer Verwahrung verbunden sind, geboten erscheint, oder
ihre Herkunft nicht feststellbar ist.
(2)Absatz 2,Die verfallenen Gegenstände gehen in das Eigentum des Bundes über.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR40112225