Rechtstracker.at

§ 42e SprG

Fassungen
ab 01.04.2016 — BGBl. I Nr. 136/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 42e heute01.04.2016 BGBl. I Nr. 136/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sprengmittelgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42 e

Inkrafttretensdatum

01.04.2016BGBl. I Nr. 136/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SprG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Melde- und Auskunftspflichten der benannten Stelle

Paragraph 42 e,

  1. Absatz eins,Die benannte Stelle hat dem Bundesminister für Inneres
    1. Ziffer eins
      jede Änderung der Akkreditierung und der akkreditierten Verfahren im Tätigkeitsbereich der Benennung,
    2. Ziffer 2
      jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Konformitätsbescheinigung und
    3. Ziffer 3
      alle Umstände, die Auswirkungen auf den Umfang und Inhalt des Bescheides gemäß Paragraph 42 b, haben könnten,
    zu melden und auf Verlangen Auskünfte über ihre Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und der Vergabe von Unteraufträgen, die sie ausgeführt hat, zu geben.
  2. Absatz 2,Die benannte Stelle hat anderen nach der Richtlinie 2014/28/EU benannten Stellen einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen zu übermitteln.

Schlagworte

Meldepflicht

Im RIS seit

14.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

20006570

Dokumentnummer

NOR40175960