Rechtstracker.at

§ 6 SprG

Fassungen
ab 01.01.2010 — BGBl. I Nr. 121/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.01.2010 BGBl. I Nr. 121/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sprengmittelgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 121/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SprG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Erlöschen der Bewilligungen durch Tod des Berechtigten

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Befinden sich im Nachlass eines Verstorbenen Schieß- und Sprengmittel, hat derjenige, in dessen Obhut sich die Schieß- und Sprengmittel befinden, dies unverzüglich der Behörde anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat gegebenenfalls die zur Sicherung der Schieß- und Sprengmittel erforderlichen Anordnungen zu treffen.
  3. Absatz 3,Beantragt der Erbe oder Vermächtnisnehmer nicht innerhalb von vier Wochen ab Eigentumserwerb einen Schieß- und Sprengmittelschein oder überlässt er die Schieß- und Sprengmittel innerhalb dieser Frist nicht einem Berechtigten, hat die Behörde jedenfalls mit Sicherstellung vorzugehen.
  4. Absatz 4,Im Falle der rechtskräftigen Ab- oder Zurückweisung eines Antrags gemäß Absatz 3, hat der Betroffene innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft die in seinem Besitz befindlichen Schieß- und Sprengmittel einem Berechtigten zu überlassen, andernfalls ist mit Sicherstellung vorzugehen.
  5. Absatz 5,Das Eigentum an den sichergestellten Schieß- und Sprengmitteln geht mit dem Zeitpunkt der Sicherstellung auf den Bund über. Für die sichergestellten Schieß- und Sprengmittel gebührt eine angemessene Entschädigung, wenn binnen sechs Monaten ab Eigentumsübergang ein Antrag auf Entschädigung gestellt wird. Die angemessene Entschädigung berechnet sich nach dem Erlös der Verwertung durch die Behörde.
  6. Absatz 6,Der Besitz ist demjenigen erlaubt, in dessen Obhut sich die Schieß- und Sprengmittel bis zum Eigentumsübergang auf den Erben oder Vermächtnisnehmer befinden. Der Erbe oder Vermächtnisnehmer ist bis zu einer etwaigen Sicherstellung der Schieß- und Sprengmittel gemäß Absatz 3 und 4 zum Besitz berechtigt.

Schlagworte

Schießmittel, Abweisung

Im RIS seit

29.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

20006570

Dokumentnummer

NOR40112190