Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sprengmittelgesetz 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 121/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Auffindung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Wer wahrnimmt, dass sich Schieß- und Sprengmittel offenbar in niemandes Gewahrsam befinden, hat unverzüglich die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen, die die Sicherstellung durchzuführen hat. Die Behörde hat für die sichere Lagerung der sichergestellten Schieß- und Sprengmittel zu sorgen. Ist eine sichere Lagerung nicht möglich, sind die aufgefundenen Schieß- und Sprengmittel zu vernichten.
(2)Absatz 2,Können binnen sechs Monaten ab erfolgter Sicherstellung die Schieß- und Sprengmittel keinem Berechtigten ausgefolgt werden, gehen diese in das Eigentum des Bundes über.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR40112192