Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sonderrechnungslegungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 14/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Aufbewahrungspflichten
§ 6.Paragraph 6,
Die Unternehmen haben die Konten und sonstigen Aufzeichnungen nach § 5 Abs. 1 sieben Jahre geordnet aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Geschäftsjahres, auf das sich die Angaben beziehen. Die Unternehmen haben die Konten und sonstigen Aufzeichnungen nach Paragraph 5, Absatz eins, sieben Jahre geordnet aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Geschäftsjahres, auf das sich die Angaben beziehen.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012
Dokumentnummer
NOR40087144