Rechtstracker.at

§ 13 SSEG

Fassungen
ab 01.08.1996 — BGBl. Nr. 387/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute01.08.1996 BGBl. Nr. 387/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Seeschiffahrts-Erfüllungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.08.1996BGBl. Nr. 387/1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SSEG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Unfälle

Paragraph 13,

Der Kapitän hat jeden Unfall, den ein österreichisches Seeschiff erleidet oder der von einem österreichischen Seeschiff verursacht wird, unverzüglich dem Reeder mitzuteilen. Der Reeder hat ehestmöglich die Behörde davon zu verständigen. Die Behörde hat jeden Unfall eines österreichischen Seeschiffes zu untersuchen und die Ursachen und den Verlauf des Unfalles aufzuklären. Der Reeder hat der Behörde zur Aufklärung des Unfalles alle verfügbaren Unterlagen vorzulegen. Die Behörde kann, wenn es der Untersuchung dienlich ist, den Kapitän und die übrigen Mitglieder der Schiffsbesatzung vernehmen.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2017

Gesetzesnummer

10012652

Dokumentnummer

NOR12157038

alte Dokumentnummer

N9199656819J