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§ 7b StabAbgG

Fassungen
01.04.2014 bis 31.12.2024 — BGBl. I Nr. 13/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7b01.04.201431.12.2024 BGBl. I Nr. 13/2014 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stabilitätsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7 b

Inkrafttretensdatum

01.04.2014BGBl. I Nr. 13/2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2025

Abkürzung

StabAbgG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Paragraph 7 b,

  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz entsteht die Abgabenschuld für das Kalenderjahr 2014 mit 1. April 2014. Der zum 31. Jänner 2014 zu entrichtende Betrag gemäß Paragraph 7, Absatz 2, stellt eine Vorauszahlung auf die Stabilitätsabgabe dar.
  2. Absatz 2,Für das Kalenderjahr 2014 berechnet sich die Stabilitätsabgabe wie folgt:
    1. Ziffer eins
      Für das erste Kalendervierteljahr ist das Stabilitätsabgabegesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, anzuwenden mit der Maßgabe, dass ein Viertel der durchschnittlichen unkonsolidierten Bilanzsumme gemäß Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, für das Geschäftsjahr 2013 die Bemessungsgrundlage für den Steuersatz gemäß Paragraph 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, bildet. Für die Berechnung der Stabilitätsabgabe für das erste Kalendervierteljahr ist Paragraph 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Betrages von einer Milliarde ein Betrag von 250 Millionen und an die Stelle des Betrages von 20 Milliarden ein Betrag von fünf Milliarden tritt. Ein Viertel des durchschnittlichen Geschäftsvolumens der Derivate gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, des Kalenderjahres 2013 bildet die Bemessungsgrundlage für den Steuersatz gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,.
    2. Ziffer 2
      Für das zweite bis vierte Kalendervierteljahr ist die Stabilitätsabgabe gemäß Paragraphen 2 und 3 zu berechnen mit der Maßgabe, dass drei Viertel der durchschnittlichen unkonsolidierten Bilanzsumme gemäß Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, für das Geschäftsjahr 2013 die Bemessungsgrundlage für den Steuersatz gemäß Paragraph 3, bilden. Für die Berechnung der Stabilitätsabgabe für das zweite bis vierte Kalendervierteljahr ist Paragraph 3, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Betrages von einer Milliarde ein Betrag von 750 Millionen und an die Stelle des Betrages von 20 Milliarden ein Betrag von 15 Milliarden tritt.
    3. Ziffer 3
      Die errechnete Steuer gemäß Ziffer eins, ist mit der errechneten Steuer gemäß Ziffer 2, zu addieren und bildet die Abgabenschuld für das Jahr 2014.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014

Im RIS seit

03.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

20007050

Dokumentnummer

NOR40161366