Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsanwaltschaftsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 98/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel 4
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 98/2009, zu den §§ 2a, 5, 8, 8a, 10a und 34, BGBl. Nr. 164/1986)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2009,, zu den Paragraphen 2 a, 5, 8, 8 a, 10 a und 34, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986,)
(Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensbestimmung zu Art. 1)Anmerkung, Absatz eins, Inkrafttretensbestimmung zu Artikel eins,)
(2)Absatz 2,Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins, 61, StGB vorzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2020
Dokumentnummer
NOR40110143