Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsanwaltschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 164/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 507/1994Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
ARTIKEL VIIARTIKEL römisch sieben
Inkrafttreten und Vollziehung
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1986 in Kraft. Organisatorische und personelle Maßnahmen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an getroffen werden; Verordnungen dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft gesetzt werden.
(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Justiz hat die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Vorschriften, insbesondere über die innere Einrichtung und die Geschäftsführung der staatsanwaltschaftlichen Behörden, über die Geschäftsführung der Personalkommissionen sowie über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Staatsanwälte, durch Verordnung zu erlassen.
Dokumentnummer
NOR12011501
alte Dokumentnummer
N1198610517N