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§ 15 StAG

Fassungen
01.07.1986 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 164/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1501.07.198631.12.2007 BGBl. Nr. 164/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.07.1986BGBl. Nr. 164/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007

Abkürzung

StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Amtskleid

Paragraph 15, (1) Dem bei einer staatsanwaltschaftlichen Behörde tätigen Staatsanwalt ist ein Amtskleid aus Bundesmitteln beizustellen.

  1. Absatz 2,Wenn durch die Ernennung des Staatsanwaltes auf eine andere Planstelle eine Änderung des Amtskleides erforderlich wird, ist diese von Amts wegen durchzuführen.
  2. Absatz 3,Nach Ablauf der Tragdauer geht das Amtskleid in das Eigentum des Staatsanwaltes über; auf sein Verlangen ist ihm nach Ablauf der Tragdauer ein neues Amtskleid aus Bundesmitteln beizustellen.
  3. Absatz 4,Das Amtskleid besteht aus einem Talar und einem Barett. Es ist in fünf verschiedenen Ausstattungen vorzusehen, und zwar je eine für:
    1. Ziffer eins
      den Staatsanwalt der Gehaltsgruppe römisch eins mit Ausnahme des Leiters der Staatsanwaltschaft;
    2. Ziffer 2
      den Leiter der Staatsanwaltschaft und den Staatsanwalt der Gehaltsgruppe römisch zwei mit Ausnahme des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft;
    3. Ziffer 3
      den Leiter der Oberstaatsanwaltschaft;
    4. Ziffer 4
      den Staatsanwalt der Gehaltsgruppe römisch drei;
    5. Ziffer 5
      den Leiter der Generalprokuratur.

Anmerkung

s. auch §§ 39 und 40 DV-StAG, BGBl. Nr. 338/1986.

Schlagworte

Talar

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008

Gesetzesnummer

10000842

Dokumentnummer

NOR12011471

alte Dokumentnummer

N1198610487N