Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsanwaltschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 164/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Amtskleid
§ 15. (1) Dem bei einer staatsanwaltschaftlichen Behörde tätigen Staatsanwalt ist ein Amtskleid aus Bundesmitteln beizustellen.Paragraph 15, (1) Dem bei einer staatsanwaltschaftlichen Behörde tätigen Staatsanwalt ist ein Amtskleid aus Bundesmitteln beizustellen.
(2)Absatz 2,Wenn durch die Ernennung des Staatsanwaltes auf eine andere Planstelle eine Änderung des Amtskleides erforderlich wird, ist diese von Amts wegen durchzuführen.
(3)Absatz 3,Nach Ablauf der Tragdauer geht das Amtskleid in das Eigentum des Staatsanwaltes über; auf sein Verlangen ist ihm nach Ablauf der Tragdauer ein neues Amtskleid aus Bundesmitteln beizustellen.
(4)Absatz 4,Das Amtskleid besteht aus einem Talar und einem Barett. Es ist in fünf verschiedenen Ausstattungen vorzusehen, und zwar je eine für:
den Staatsanwalt der Gehaltsgruppe I mit Ausnahme des Leiters der Staatsanwaltschaft;den Staatsanwalt der Gehaltsgruppe römisch eins mit Ausnahme des Leiters der Staatsanwaltschaft;
den Leiter der Staatsanwaltschaft und den Staatsanwalt der Gehaltsgruppe II mit Ausnahme des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft;den Leiter der Staatsanwaltschaft und den Staatsanwalt der Gehaltsgruppe römisch zwei mit Ausnahme des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft;
den Leiter der Oberstaatsanwaltschaft;
den Staatsanwalt der Gehaltsgruppe III;den Staatsanwalt der Gehaltsgruppe römisch drei;
den Leiter der Generalprokuratur.
Anmerkung
s. auch §§ 39 und 40 DV-StAG, BGBl. Nr. 338/1986.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008
Dokumentnummer
NOR12011471
alte Dokumentnummer
N1198610487N