Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsanwaltschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 164/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Ausschreibung der Planstellen
§ 16. (1) Alle Planstellen von Staatsanwälten sind vor ihrer Besetzung auszuschreiben.Paragraph 16, (1) Alle Planstellen von Staatsanwälten sind vor ihrer Besetzung auszuschreiben.
(2)Absatz 2,Die Ausschreibung der Planstelle des Leiters der Generalprokuratur sowie die Ausschreibung der Planstellen der Leiter der Oberstaatsanwaltschaften hat das Bundesministerium für Justiz zu veranlassen.
(3)Absatz 3,Mit Ermächtigung des Bundesministeriums für Justiz haben der Leiter der Generalprokuratur die Ausschreibung der übrigen Planstellen bei der Generalprokuratur und der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft die Ausschreibung der übrigen Planstellen im Bereich der Oberstaatsanwaltschaft zu veranlassen.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008
Dokumentnummer
NOR12011472
alte Dokumentnummer
N1198610488N