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§ 17 StAG

Fassungen
01.07.1986 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 164/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1701.07.198631.12.2007 BGBl. Nr. 164/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.07.1986BGBl. Nr. 164/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007

Abkürzung

StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Paragraph 17, (1) Die Ausschreibung hat die staatsanwaltschaftliche Planstelle zu bezeichnen und den Hinweis zu enthalten, daß Bewerber die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Staatsanwalt erfüllen müssen.

  1. Absatz 2,Die Ausschreibung hat möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Planstelle zu erfolgen.
  2. Absatz 3,Die Ausschreibung hat im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu erfolgen. Sie kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.
  3. Absatz 4,Für die Überreichung der Bewerbungsgesuche ist eine Frist zu setzen, die nicht weniger als einen Monat betragen soll.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008

Gesetzesnummer

10000842

Dokumentnummer

NOR12011473

alte Dokumentnummer

N1198610489N