Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsanwaltschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 164/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Bewerbungsgesuche
§ 18. (1) Bewerbungsgesuche sind an jene Dienstbehörde zu richten, die die Ausschreibung veranlaßt hat. Staatsanwälte, Richter und Beamte des Dienststandes haben ihr Bewerbungsgesuch im Dienstweg einzubringen; die vorgesetzten Dienststellenleiter haben Äußerungen zur Eignung des Bewerbers abzugeben.Paragraph 18, (1) Bewerbungsgesuche sind an jene Dienstbehörde zu richten, die die Ausschreibung veranlaßt hat. Staatsanwälte, Richter und Beamte des Dienststandes haben ihr Bewerbungsgesuch im Dienstweg einzubringen; die vorgesetzten Dienststellenleiter haben Äußerungen zur Eignung des Bewerbers abzugeben.
(2)Absatz 2,Bewerber, die weder Staatsanwälte noch Richter oder Beamte des Bundesministeriums für Justiz sind, haben in ihrem Bewerbungsgesuch die Erfüllung der Erfordernisse für die Ernennung zum Staatsanwalt nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Die Dienstbehörde, von der die Ausschreibung veranlaßt wurde, hat das Bewerbungsgesuch an die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuständige Personalkommission zur Begutachtung der Eignung der Bewerber weiterzuleiten.
Anmerkung
"Beamte des Dienststandes" = Beamte des Aktivstandes
s. auch § 33 DV-StAG, BGBl. Nr. 338/1986.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008
Dokumentnummer
NOR12011474
alte Dokumentnummer
N1198610490N