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§ 25 StAG

Fassungen
09.07.1994 bis 31.12.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2509.07.199431.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

09.07.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007

Abkürzung

StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Paragraph 25, (1) Auf das Verfahren der Personalkommission sind die Bestimmungen der Paragraphen 6, Absatz eins, 7, 13 bis 16 sowie 18 bis 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 2,Die Sitzungen der Personalkommission sind von deren Vorsitzendem einzuberufen und vorzubereiten.
  2. Absatz 3,Zur Beschlußfähigkeit der Personalkommission ist die Anwesenheit sämtlicher vier Mitglieder erforderlich.
  3. Absatz 4,Die Personalkommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  4. Absatz 5,Bei der Abstimmung haben als erstes das von der gesetzlichen Personalvertretung der Staatsanwälte entsendete Mitglied, sodann das von der Gewerkschaft entsendete Mitglied, zuletzt der Vorsitzende seine Stimme abzugeben.
  5. Absatz 6,Die Personalkommission hat ihren Vorschlag innerhalb eines Monats nach Ablauf der Bewerbungsfrist dem Bundesminister für Justiz zu erstatten. Jedes Kommissionsmitglied, das bei der Abstimmung in der Minderheit geblieben ist, kann verlangen, daß auch seine Meinung samt Begründung im Vorschlag festgehalten werde.
  6. Absatz 7,Steht der Bewerber in einem Dienstverhältnis zum Bund, so hat die Personalkommission das Recht, in seinen Standesausweis (Personalakt) sowie in die ihn betreffenden Leistungsfeststellungen und Dienstbeschreibungen Einsicht zu nehmen.

Anmerkung

s. auch §§ 34 bis 38 DV-StAG, BGBl. Nr. 338/1986.

Schlagworte

Kommission, Minderheitsvotum

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008

Gesetzesnummer

10000842

Dokumentnummer

NOR12014812

alte Dokumentnummer

N1199413465A