Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsanwaltschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 164/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
§ 27. Dem Bewerber erwächst durch die Einbringung des Bewerbungsgesuches kein Rechtsanspruch auf Ernennung auf die von ihm angestrebte Planstelle. Er hat keine Parteistellung. Paragraph 27, Dem Bewerber erwächst durch die Einbringung des Bewerbungsgesuches kein Rechtsanspruch auf Ernennung auf die von ihm angestrebte Planstelle. Er hat keine Parteistellung.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008
Dokumentnummer
NOR12011483
alte Dokumentnummer
N1198610499N