Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 311/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54Paragraph 54
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 54.Paragraph 54,
Jede Entscheidung, die den Familien- oder Vornamen einer Person beeinflußt, ist von der entscheidenden Behörde unverzüglich der Evidenzstelle mitzuteilen, wenn diese Entscheidung eine Person betrifft, welche die Staatsbürgerschaft besitzt oder besessen hat, und die Entscheidung nicht schon nach § 53 mitzuteilen ist. Jede Entscheidung, die den Familien- oder Vornamen einer Person beeinflußt, ist von der entscheidenden Behörde unverzüglich der Evidenzstelle mitzuteilen, wenn diese Entscheidung eine Person betrifft, welche die Staatsbürgerschaft besitzt oder besessen hat, und die Entscheidung nicht schon nach Paragraph 53, mitzuteilen ist.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2013
Dokumentnummer
NOR12061402
alte Dokumentnummer
N4198512299R