Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 125/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 14.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 14,
Text
Verfahren
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Auf das Verfahren gegen den Bund und das Rückersatzverfahren gegen ein Organ sind die §§ 9, 10, 13 und 14 AHG anzuwenden.Auf das Verfahren gegen den Bund und das Rückersatzverfahren gegen ein Organ sind die Paragraphen 9, 10, 13 und 14 AHG anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die geschädigte Person kann einen Ersatzanspruch nach § 1 Abs. 1 gegen das Organ, das ihr den Schaden zufügte, im ordentlichen Rechtsweg nicht geltend machen.Die geschädigte Person kann einen Ersatzanspruch nach Paragraph eins, Absatz eins, gegen das Organ, das ihr den Schaden zufügte, im ordentlichen Rechtsweg nicht geltend machen.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2011
Dokumentnummer
NOR40057735