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§ 4 StEG 2005

Fassungen
ab 01.01.2005 — BGBl. I Nr. 125/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.01.2005 BGBl. I Nr. 125/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 125/2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StEG 2005

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 14,

Text

Mitverschulden

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Haftung des Bundes kann wegen eines Mitverschuldens nach Paragraph 1304, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB), JGS Nr. 936 aus 1811,, eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn die geschädigte Person an ihrer Festnahme oder Anhaltung ein Verschulden trifft, insbesondere weil sie
    1. Ziffer eins
      den Verdacht oder einen Haftgrund dadurch herbeiführte, dass sie sich in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu einer späteren Verantwortung belastete oder wesentliche entlastende Umstände verschwieg oder sonst gegen die Festnahme oder Anhaltung sprechende Gründe nicht vorbrachte,
    2. Ziffer 2
      eine ordnungsgemäße Ladung nicht befolgte oder
    3. Ziffer 3
      gelinderen Mitteln zuwider handelte.
  2. Absatz 2,Die Haftung des Bundes kann jedoch im Fall der gesetzwidrigen Haft aufgrund eines Mitverschuldens der geschädigten Person weder ausgeschlossen noch gemindert werden, wenn die Festnahme oder Anhaltung unter Verletzung der Bestimmungen des Artikel 5, der Europäischen Menschenrechtskonvention, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988,, erfolgte.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2011

Gesetzesnummer

20003749

Dokumentnummer

NOR40057727