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§ 13 StEntG

Fassungen
ab 01.01.2019 — BGBl. I Nr. 110/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute01.01.2019 BGBl. I Nr. 110/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Standort-Entwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2019BGBl. I Nr. 110/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StEntG

Index

53 Wirtschaftsförderung

Text

Sonderbestimmungen für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen gemäß Absatz 2 bis 5 sind auf Beschwerden gemäß Paragraph 12 und auf Beschwerden gegen Bescheide, die gemäß diesem Hauptstück erlassen wurden, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Verfahrensakten, welche die im Instanzenzug untergeordnete Behörde dem Verwaltungsgericht vorzulegen hat, haben die Beschwerde unter Anschluss der mit einem Inhaltsverzeichnis versehenen und chronologisch geordneten Akten des Verfahrens zu enthalten. Vorlagestücke sind grundsätzlich im „Portable Document Format“ (PDF) vorzulegen; sofern die Vorlage in diesem Format nicht möglich ist, hat die im Instanzenzug untergeordnete Behörde diese Stücke unter Anschluss einer Begründung für die Unmöglichkeit in einem für das Verwaltungsgericht lesbaren anderen Format vorzulegen.
  3. Absatz 3,Ergänzungen der Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist sind unzulässig.
  4. Absatz 4,Paragraph 11, Absatz 2, 3 und 8 ist im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5,Paragraph 66, Absatz eins, AVG ist sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

09.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20010534

Dokumentnummer

NOR40210851