Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Standort-Entwicklungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 110/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
53 Wirtschaftsförderung
Text
Übergangsbestimmungen
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist auf Verfahren, welche vor dem Inkrafttreten bei der Behörde gemäß dem UVP-G 2000 anhängig geworden sind, nicht anzuwenden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des 2. Hauptstückes des 2. Teiles sind auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige UVP-Verfahren, in denen nach Aufhebung einer Entscheidung durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in der Sache das Genehmigungsverfahren von der Behörde oder dem Verwaltungsgericht fortzusetzen sind, anzuwenden, sofern der bezughabende Genehmigungsantrag mindestens drei Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingebracht worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Dokumentnummer
NOR40210855