Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Standort-Entwicklungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 110/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
53 Wirtschaftsförderung
Text
2. Teil: BESONDERER TEIL
1. Hauptstück: Erlangung der Bestätigung des besonderen öffentlichen Interesses der Republik Österreich
Anregung auf Erteilung einer Bestätigung des besonderen öffentlichen Interesses der Republik Österreich
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Anregungen auf Erteilung einer Bestätigung des besonderen öffentlichen Interesses der Republik Österreich für standortrelevante Vorhaben sind vom jeweiligen Projektwerber bei der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort einzubringen.
(2)Absatz 2,Der Anregung sind folgende Dokumente anzufügen:
eine Darstellung über die wesentlichen Eckpunkte des standortrelevanten Vorhabens und
eine begründete Stellungnahme des Projektwerbers, warum das jeweilige standortrelevante Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich liegen sollte.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Dokumentnummer
NOR40210841