Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strafgesetzbuch ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 153/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
Inkrafttreten und Schlußbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/1998, zu den §§ 58, 64, 72, 74, 153b, 165, 167, 206, 207, 261, 304, 305, 306, 306a, 307, 308, 310 und 320, BGBl. Nr. 60/1974)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 1998,, zu den Paragraphen 58, 64, 72, 74, 153 b, 165, 167, 206, 207, 261, 304, 305, 306, 306 a, 307, 308, 310 und 320, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,)
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1998 in Kraft, Art. I Z 14 jedoch zugleich mit dem Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam.Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1998 in Kraft, Artikel römisch eins, Ziffer 14, jedoch zugleich mit dem Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam.
(2)Absatz 2,Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins und 61 StGB vorzugehen.
(3)Absatz 3,§ 58 Abs. 3 Z 3 StGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auch auf vor dem Inkrafttreten begangene Taten anzuwenden, sofern die Strafbarkeit zu diesem Zeitpunkt nicht bereits erloschen ist.Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3, StGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auch auf vor dem Inkrafttreten begangene Taten anzuwenden, sofern die Strafbarkeit zu diesem Zeitpunkt nicht bereits erloschen ist.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
NOR12160370
Alte Dokumentnummer
N2199853602L