Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2026Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 104bParagraph 104 b
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Inanspruchnahme von Dienstleistungen eines Opfers von Menschenhandel
§ 104b.Paragraph 104 b,
Wer eine Dienstleistung einer Person, die zur Erbringung solcher Dienstleistungen ausgebeutet wird, in Anspruch nimmt, und weiß, dass die Person ein Opfer von Menschenhandel (§ 104a) ist, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit gleicher oder strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Wer eine Dienstleistung einer Person, die zur Erbringung solcher Dienstleistungen ausgebeutet wird, in Anspruch nimmt, und weiß, dass die Person ein Opfer von Menschenhandel (Paragraph 104 a,) ist, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit gleicher oder strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281273