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§ 110b StGB

Fassungen
ab 01.11.2026 — BGBl. I Nr. 92/2026 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 110b01.11.2026 BGBl. I Nr. 92/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 110 b

Inkrafttretensdatum

01.11.2026BGBl. I Nr. 92/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Finanziell motivierte Organentnahmen und Vermittlungstätigkeiten

Paragraph 110 b,

  1. Absatz eins,Wer einer lebenden oder verstorbenen Person ein Organ entnimmt, für das dem Organspender oder einem Dritten ein Vermögensvorteil angeboten, versprochen oder gewährt wurde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, einen Spender oder Empfänger eines Organs anwirbt, ist, wenn er nicht als an einer Handlung nach Absatz eins, oder nach Paragraph 110 c, Absatz eins, Beteiligter (Paragraph 12,) mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Entschädigungen
    1. Ziffer eins
      lebender Spender für Verdienstentgang und andere berechtigte Aufwendungen, die durch die Organentnahme oder die damit verbundenen medizinischen Untersuchungen verursacht werden,
    2. Ziffer 2
      im Fall des Eintritts eines Schadens, der nicht unausweichlich mit der Organentnahme verbunden ist,

sind kein Vermögensvorteil nach Absatz eins und 2,

  1. Absatz 4,Wer die Tat nach Absatz eins, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 5,Wer die Tat nach Absatz 2, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Im RIS seit

29.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2026

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40281275