Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2026Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 110bParagraph 110 b
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Finanziell motivierte Organentnahmen und Vermittlungstätigkeiten
§ 110b.Paragraph 110 b,
(1)Absatz eins,Wer einer lebenden oder verstorbenen Person ein Organ entnimmt, für das dem Organspender oder einem Dritten ein Vermögensvorteil angeboten, versprochen oder gewährt wurde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, einen Spender oder Empfänger eines Organs anwirbt, ist, wenn er nicht als an einer Handlung nach Abs. 1 oder nach § 110c Abs. 1 Beteiligter (§ 12) mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, einen Spender oder Empfänger eines Organs anwirbt, ist, wenn er nicht als an einer Handlung nach Absatz eins, oder nach Paragraph 110 c, Absatz eins, Beteiligter (Paragraph 12,) mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Entschädigungen
lebender Spender für Verdienstentgang und andere berechtigte Aufwendungen, die durch die Organentnahme oder die damit verbundenen medizinischen Untersuchungen verursacht werden,
im Fall des Eintritts eines Schadens, der nicht unausweichlich mit der Organentnahme verbunden ist,
sind kein Vermögensvorteil nach Abs. 1 und 2.sind kein Vermögensvorteil nach Absatz eins und 2,
(4)Absatz 4,Wer die Tat nach Abs. 1 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.Wer die Tat nach Absatz eins, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(5)Absatz 5,Wer die Tat nach Abs. 2 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.Wer die Tat nach Absatz 2, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281275