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§ 110c StGB

Fassungen
ab 01.11.2026 — BGBl. I Nr. 92/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 110c heute01.11.2026 BGBl. I Nr. 92/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 110 c

Inkrafttretensdatum

01.11.2026BGBl. I Nr. 92/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Handel mit oder Verwendung von unerlaubt entnommenen Organen

Paragraph 110 c,

  1. Absatz eins,Wer ein Organ, das ohne Einwilligung des lebenden Spenders entnommen wurde oder das aus einer nach Paragraph 110 b, oder Paragraph 190, Absatz eins a, mit Strafe bedrohten Handlung herrührt, auf einen anderen transplantiert oder das Organ zu anderen Zwecken als für eine Transplantation verwendet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer ein im Absatz eins, bezeichnetes Organ für die Zwecke einer Tat nach Absatz eins
    1. Ziffer eins
      präpariert, konserviert oder aufbewahrt,
    2. Ziffer 2
      befördert, einführt oder ausführt, annimmt oder einem anderen überträgt.
  3. Absatz 3,Wer die Tat (Absatz eins, oder 2) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Im RIS seit

29.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2026

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40281276