Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2026Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 110cParagraph 110 c
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Handel mit oder Verwendung von unerlaubt entnommenen Organen
§ 110c.Paragraph 110 c,
(1)Absatz eins,Wer ein Organ, das ohne Einwilligung des lebenden Spenders entnommen wurde oder das aus einer nach § 110b oder § 190 Abs. 1a mit Strafe bedrohten Handlung herrührt, auf einen anderen transplantiert oder das Organ zu anderen Zwecken als für eine Transplantation verwendet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.Wer ein Organ, das ohne Einwilligung des lebenden Spenders entnommen wurde oder das aus einer nach Paragraph 110 b, oder Paragraph 190, Absatz eins a, mit Strafe bedrohten Handlung herrührt, auf einen anderen transplantiert oder das Organ zu anderen Zwecken als für eine Transplantation verwendet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer ein im Abs. 1 bezeichnetes Organ für die Zwecke einer Tat nach Abs. 1Ebenso ist zu bestrafen, wer ein im Absatz eins, bezeichnetes Organ für die Zwecke einer Tat nach Absatz eins
präpariert, konserviert oder aufbewahrt,
befördert, einführt oder ausführt, annimmt oder einem anderen überträgt.
(3)Absatz 3,Wer die Tat (Abs. 1 oder 2) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.Wer die Tat (Absatz eins, oder 2) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281276