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§ 118 StGB

Fassungen
ab 01.01.2008 — BGBl. I Nr. 93/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 118 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 93/2007
§ 11801.01.197531.12.2007 BGBl. Nr. 60/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 118

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 93/2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Fünfter Abschnitt
Verletzungen der Privatsphäre und bestimmter Berufsgeheimnisse

Verletzung des Briefgeheimnisses und Unterdrückung von Briefen

Paragraph 118,

  1. Absatz eins,Wer einen nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten verschlossenen Brief oder ein anderes solches Schriftstück öffnet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer, um sich oder einem anderen Unbefugten Kenntnis vom Inhalt eines nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten Schriftstücks zu verschaffen,
    1. Ziffer eins
      ein verschlossenes Behältnis, in dem sich ein solches Schriftstück befindet, öffnet oder
    2. Ziffer 2
      ein technisches Mittel anwendet, um seinen Zweck ohne Öffnen des Verschlusses des Schriftstücks oder des Behältnisses (Ziffer eins,) zu erreichen.
  3. Absatz 3,Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Brief oder ein anderes Schriftstück (Absatz eins,) vor Kenntnisnahme durch den Empfänger unterschlägt oder sonst unterdrückt.
  4. Absatz 4,Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen. Wird die Tat jedoch von einem Beamten in Ausübung seines Amtes oder unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit begangen, so hat die Staatsanwaltschaft den Täter mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.

Anmerkung

1. Verfassungsrechtlicher Schutz des Briefgeheimnisses in Art. 10 StGG, RGBl. Nr. 142/1867, Art. 10 MRK, BGBl. Nr. 210/1958.
2. ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007.

Schlagworte

Privatanklage

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40093004