Rechtstracker.at

§ 154 StGB

Fassungen
ab 01.01.2016 — BGBl. I Nr. 112/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 154 heute01.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 112/2015
§ 15401.01.197531.12.2015 BGBl. Nr. 60/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 154

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 112/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Geldwucher

Paragraph 154,

  1. Absatz eins,Wer die Zwangslage, den Leichtsinn, die Unerfahrenheit oder den Mangel an Urteilsvermögen eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten für eine Leistung, die der Befriedigung eines Geldbedürfnisses dient, insbesondere für die Gewährung oder Vermittlung eines Darlehens oder für die Stundung einer Geldforderung oder die Vermittlung einer solchen Stundung einen Vermögensvorteil versprechen oder gewähren läßt, der in auffallendem Mißverhältnis zum Wert der eigenen Leistung steht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer eine solche Forderung, die auf ihn übergegangen ist, wucherisch verwertet.
  3. Absatz 3,Wer Geldwucher gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,)

Anmerkung

Hinsichtlich der Rechtsfolgen siehe auch § 8 Wuchergesetz, BGBl. Nr. 271/1949.

Schlagworte

Ausbeutung, Wucher, Gewerbsmäßigkeit

Im RIS seit

18.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40173663