Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 527/1993Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 165aParagraph 165 a
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Tätige Reue
§ 165a.Paragraph 165 a,
(1)Absatz eins,Wegen Geldwäscherei ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, durch Mitteilung an die Behörde oder auf andere Weise die Sicherstellung wesentlicher Vermögensbestandteile, auf die sich die Geldwäscherei bezogen hat, bewirkt.Wegen Geldwäscherei ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde (Paragraph 151, Absatz 3,) von seinem Verschulden erfahren hat, durch Mitteilung an die Behörde oder auf andere Weise die Sicherstellung wesentlicher Vermögensbestandteile, auf die sich die Geldwäscherei bezogen hat, bewirkt.
(2)Absatz 2,Wenn ohne Zutun des Täters wesentliche Vermögensbestandteile, auf die sich die Geldwäscherei bezogen hat, sichergestellt werden, ist der Täter nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich um die Sicherstellung bemüht hat.
Anmerkung
ÜR: Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 527/1993.
Daneben gibt es noch zahlreiche Sonderregelungen einer tätigen Reue im StGB (zb §§ 151 Abs. 2, 175 Abs. 2, 183b, 226 uva.).
Schlagworte
Strafverfolgungsbehörde, Polizei, Meldepflicht, Bankgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
NOR12036318
alte Dokumentnummer
N2199312836A