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§ 165a StGB

Fassungen
ab 01.10.1993 — BGBl. Nr. 527/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 165a heute01.10.1993 BGBl. Nr. 527/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 165 a

Inkrafttretensdatum

01.10.1993BGBl. Nr. 527/1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Tätige Reue

Paragraph 165 a,

  1. Absatz eins,Wegen Geldwäscherei ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde (Paragraph 151, Absatz 3,) von seinem Verschulden erfahren hat, durch Mitteilung an die Behörde oder auf andere Weise die Sicherstellung wesentlicher Vermögensbestandteile, auf die sich die Geldwäscherei bezogen hat, bewirkt.
  2. Absatz 2,Wenn ohne Zutun des Täters wesentliche Vermögensbestandteile, auf die sich die Geldwäscherei bezogen hat, sichergestellt werden, ist der Täter nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich um die Sicherstellung bemüht hat.

Anmerkung

ÜR: Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 527/1993.
Daneben gibt es noch zahlreiche Sonderregelungen einer tätigen Reue im StGB (zb §§ 151 Abs. 2, 175 Abs. 2, 183b, 226 uva.).

Schlagworte

Strafverfolgungsbehörde, Polizei, Meldepflicht, Bankgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12036318

alte Dokumentnummer

N2199312836A