Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 171Paragraph 171
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Vorsätzliche Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen
§ 171.Paragraph 171,
(1)Absatz eins,Wer bewirkt, daß durch freiwerdende Kernenergie oder sonst durch ionisierende Strahlen eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß entsteht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.Wer bewirkt, daß durch freiwerdende Kernenergie oder sonst durch ionisierende Strahlen eine Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89,) eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß entsteht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.Hat die Tat eine der im Paragraph 169, Absatz 3, genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.
Anmerkung
Zu Abs. 1 vgl. auch Sicherheitskontrollgesetz, BGBl. Nr. 408/1972, StrahlenschutzG, BGBl. Nr. 227/1969, V BGBl. Nr. 47/1972, und AtomhaftpflichtG, BGBl. Nr. 117/1964.
Schlagworte
Atom, Uran, Plutonium
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
NOR12029717
alte Dokumentnummer
N2197415169T