Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 181aParagraph 181 a
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Schwere Beeinträchtigung durch Lärm
§ 181a.Paragraph 181 a,
Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Lärm in einem solchen Ausmaß oder unter solchen Umständen erzeugt, daß die Tat eine nachhaltige und schwere Beeinträchtigung des körperlichen Befindens vieler Menschen nach sich zieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Anmerkung
Zum Verbot des Lärm siehe insbesondere § 73 GewO, BGBl. Nr. 50/1974, sowie Bauordnungen und Polizeigesetze der Länder.
Schlagworte
Gehörschaden, Krach, Bescheid, Gesetz, Verordnung
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
NOR12029727
alte Dokumentnummer
N2197415179T