Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 188Paragraph 188
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Achter Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen den religiösen Frieden und die Ruhe der Toten
Herabwürdigung religiöser Lehren
§ 188.Paragraph 188,
Wer öffentlich eine Person oder eine Sache, die den Gegenstand der Verehrung einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft bildet, oder eine Glaubenslehre, einen gesetzlich zulässigen Brauch oder eine gesetzlich zulässige Einrichtung einer solchen Kirche oder Religionsgesellschaft unter Umständen herabwürdigt oder verspottet, unter denen sein Verhalten geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Anmerkung
Siehe auch Art. 6 BG BGBl. Nr. 152/1955, Art. 9 MRK, BGBl. Nr. 210/1958, Art. 14 StGG, RGBl. Nr. 142/1867, Art. 63 StV von Saint-Germain en Laye, StGBl. Nr. 303/1920.
Schlagworte
Blasphemie, Gotteslästerung, Religionsfreiheit, Pietät, Sekte
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
NOR12029737
alte Dokumentnummer
N2197415189T