Rechtstracker.at

§ 190 StGB

Fassungen
ab 01.01.1975 — BGBl. Nr. 60/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 190 heute01.01.1975 BGBl. Nr. 60/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 190

Inkrafttretensdatum

01.01.1975BGBl. Nr. 60/1974

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Störung der Totenruhe

Paragraph 190,

  1. Absatz eins,Wer einen Leichnam oder Teile eines Leichnams oder die Asche eines Toten einem Verfügungsberechtigten entzieht oder aus einer Beisetzungs- oder Aufbahrungsstätte wegschafft, ferner wer einen Leichnam mißhandelt oder einen Leichnam, die Asche eines Toten oder eine Beisetzungs-, Aufbahrungs- oder Totengedenkstätte verunehrt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer Schmuck von einer Beisetzungs-, Aufbahrungs- oder Totengedenkstätte entfernt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

Anmerkung

Zur Zulässigkeit von Organentnahmen siehe § 62a KAG, BGBl. Nr. 1/1957.

Schlagworte

Leichenschändung, Pietät, Grabschändung, Begräbnis

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029739

alte Dokumentnummer

N2197415191T