Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 190Paragraph 190
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Störung der Totenruhe
§ 190.Paragraph 190,
(1)Absatz eins,Wer einen Leichnam oder Teile eines Leichnams oder die Asche eines Toten einem Verfügungsberechtigten entzieht oder aus einer Beisetzungs- oder Aufbahrungsstätte wegschafft, ferner wer einen Leichnam mißhandelt oder einen Leichnam, die Asche eines Toten oder eine Beisetzungs-, Aufbahrungs- oder Totengedenkstätte verunehrt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer Schmuck von einer Beisetzungs-, Aufbahrungs- oder Totengedenkstätte entfernt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
Anmerkung
Zur Zulässigkeit von Organentnahmen siehe § 62a KAG, BGBl. Nr. 1/1957.
Schlagworte
Leichenschändung, Pietät, Grabschändung, Begräbnis
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
NOR12029739
alte Dokumentnummer
N2197415191T